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| |  |  |  | | | Willkommen auf Busse und Bahnen in Nordrhein Westfalen NRW | |  |  |  |
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Allgemeines: Fahrplan VRR Geschrieben von
admin am Donnerstag 17 November 2005 09:24:55 (24904 mal gelesen) |
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH Augustastr. 1, 45879 Gelsenkirchen Tel.: (0209) 1584-0 eMail: info@vrr.de. Online: www.vrr.de.
Gebiet: Kreise: Mettmann, Neuss, Recklinghausen, Viersen, Ennepe-Ruhr-Kreis (Schwelm) Städte: Landeshauptstadt Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal, Bottrop, Gelsenkirchen, Bochum, Dortmund, Hagen, Herne
Gemeinschaftstarif für Bus und Bahn.
VRS Verkehrsverbund Rhein-Sieg
Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS) Krebsgasse 5 - 11, 50667 Köln Tel.: (0221) 20808-0 eMail: infosys@vrsinfo.de Online: www.vrsinfo.de.
Gebiet: Kreise: Erftkreis (Bergheim), Oberbergischer Kreis (Gummersbach), Rheinisch-Bergischer Kreis (Bergisch-Gladbach), Rhein-Sieg-Kreis (Siegburg), Euskirchen Städte: Bonn, Köln, Leverkusen
Gemeinschaftstarif für Bus und Bahn.
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Allgemeines: Verhalten gegenüber Bussen und Bahnen an Haltestellen Geschrieben von
admin am Mittwoch 02 November 2005 20:00:03 (62 mal gelesen) |
§ 20 STVO
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
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(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. |
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(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten. |
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(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden. |
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(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten. |
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(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. |
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(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
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Allgemeines: Geschrieben von
admin am Freitag 11 November 2005 20:30:00 (810 mal gelesen) |
Formen
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) wird gegliedert in
- den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und
- den Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) - auch als Stadtverkehr oder Regionalverkehr bezeichnet.
Schienenpersonennahverkehr
Öffentlicher Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (gemäß § 2 Abs. 5 AEG)
Mit Schienenpersonennahverkehr werden die Dienste und Einrichtungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen im Nahverkehr wie der RegionalExpress, die RegionalBahn oder die S-Bahn, in der Schweiz der RegioExpress und die Regio bezeichnet.
Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG).
Straßenpersonennahverkehr
Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Zum ihm gehört auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der vorgenannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet. (gemäß § 8 PBefG)
Mit Straßenpersonennahverkehr werden die Dienste und Einrichtungen kreis- bzw. stadteigener und auch privater Verkehrsträger wie die Wuppertaler Schwebebahn, die U-Bahn, die Stadtbahn, die Straßenbahn, der O-Bus, die H-Bahn in Dortmund, der SkyTrain am Flughafen Düsseldorf oder der Linienbus (auch Rufbus und Taxibus), außerdem das Anrufsammeltaxi (AST), der Bürgerbus sowie gegebenenfalls auch Fähren bezeichnet.
Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) des Bundes und die Nahverkehrsgesetze der Länder. Linienverkehre sind genehmigungspflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Genehmigungsbehörden sind in Deutschland die Bezirksregierungen.
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